BFH - Urteil vom 11.12.1987
III R 191/85
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 573
BStBl II 1988, 300
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.12.1987 (III R 191/85) - DRsp Nr. 1996/12824

BFH, Urteil vom 11.12.1987 - Aktenzeichen III R 191/85

DRsp Nr. 1996/12824

»Eine in einer Bar eingebaute Schallschutzdecke ist keine Betriebsvorrichtung.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält in Berlin (West) in gemieteten Räumen einen Barbetrieb. Es finden dort regelmäßig Filmvorführungen und Schaustellungen von Personen in Form von Tanzvorführungen statt. Der Mietvertrag läuft auf zehn Jahre; er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Im Streitjahr 1982 ließ der Kläger in den Gasträumen eine Schallschutzdecke für 14.734 DM einbauen. Es handelt sich um eine federnd abgehängte Unterdecke, die aus 18 mm dicken Gipskartonplatten mit einem aufgelegten Mineralfaserfilz besteht und die an den Rändern dauerelastisch verfugt ist. Im Deckenzwischenraum sind mehrere 100 m elektrische Kabel verlegt. Der Einbau der Decke beruht auf einer gewerbepolizeilichen Auflage. Den Antrag des Klägers, ihm für die Zwischendecke die Berlinzulage von 10 v.H. zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA--) ab. Er ist der Auffassung, daß die Zwischendecke kein bewegliches Wirtschaftsgut sei; sie erfülle weder die Voraussetzungen einer Betriebsvorrichtung noch die eines Scheinbestandteils.