I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) H-1 wohnte, betrieb bis zum 30. Juni 1979 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsklägers (des FA H-2 -FA--) eine Apotheke. Nachdem die Klägerin ihre Apotheke zum 30. Juni 1979 veräußert und dies dem FA mit Schreiben vom selben Tag (Eingang beim FA am 5. Juli 1979) mitgeteilt hatte, gab das FA die Personensteuerakten an das FA H-1 ab; die Betriebssteuerakten blieben beim FA. Eine Zuständigkeitsvereinbarung wurde nicht getroffen.
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