BFH - Urteil vom 11.12.1987
III R 266/83
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 128
BStBl II 1988, 335
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.12.1987 (III R 266/83) - DRsp Nr. 1996/12853

BFH, Urteil vom 11.12.1987 - Aktenzeichen III R 266/83

DRsp Nr. 1996/12853

»Zur Frage der Korrektur einer überhöhten AfA.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein ... unternehmen und ermittelt den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Bestandsvergleich. Anläßlich einer die Jahre 1976 bis 1978 umfassenden Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) u.a. fest, daß der Kläger Herstellungskosten für eine im Jahre 1971 in Massivbauweise errichtete Garage in Höhe von 104.874,27 DM bis zum Streitjahr 1976 mit 3 v.H. jährlich abgeschrieben hatte. Der Restbuchwert betrug zum 31. Dezember 1975 91.827 DM. Das FA vertrat die Auffassung, das Garagengebäude hätte nur mit 2 v.H. abgeschrieben werden dürfen und korrigierte den Bilanzansatz des Gebäudes im Streitjahr 1976 im Wege der erfolgswirksamen Bilanzberichtigung um die zu Unrecht in den Jahren 1971 bis 1975 vorgenommenen Absetzungen; dadurch erhöhte sich der der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegte Gewinn aus Gewerbebetrieb um 4.346 DM.