BFH - Urteil vom 11.12.1987
III R 95/85
Normen:
EStG §§ 33, 33b ;
Fundstellen:
BFHE 152, 131
BStBl II 1988, 275
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 11.12.1987 (III R 95/85) - DRsp Nr. 1996/12854

BFH, Urteil vom 11.12.1987 - Aktenzeichen III R 95/85

DRsp Nr. 1996/12854

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine Heilkur können grundsätzlich nach § 33 EStG gesondert neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgezogen werden, sofern die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist mit einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. als ...arbeiter tätig; er leidet seit Jahren für das Streitjahr machte der Kläger neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte Aufwendungen von insgesamt 4.577,70 DM als außergewöhnliche Belastung wie folgt geltend:

1. Arzneimittel 372,20 DM

2. Kilometerpauschale für

Behinderte (3.000 km) 1.080,-- DM

3. Aufwendungen für eine Badekur

in ... (CSSR)

Kur mit Vollpension, Visum und

Gebühren 1.850,50 DM

Kurmittel 969,-- DM

Fahrtkosten 850 km x 0,36 DM 306,-- DM.