I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1981 als Straßenreiniger arbeitstäglich länger als sechs Stunden im Außendienst tätig. Mit dem Einspruch gegen den gemeinsamen Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid 1981 machte der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung geltend, die erstmals im Klageverfahren -zuletzt auf (110 Tage zu 5 DM =) 550 DM- beziffert wurden.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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