BFH - Urteil vom 11.12.1987
VI R 147/85
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 2, § 21a; LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 333
BStBl II 1988, 445
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 11.12.1987 (VI R 147/85) - DRsp Nr. 1996/12900

BFH, Urteil vom 11.12.1987 - Aktenzeichen VI R 147/85

DRsp Nr. 1996/12900

»Die in Verwaltungsanweisungen zugelassenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur auf solche Sachverhalte anzuwenden, für die die Anweisungen nach dem Verständnis der Verwaltung gelten sollen. Für Straßenreiniger gibt es keine derartigen Pauschbeträge.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 2, § 21a; LStR (1981) Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1981 als Straßenreiniger arbeitstäglich länger als sechs Stunden im Außendienst tätig. Mit dem Einspruch gegen den gemeinsamen Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid 1981 machte der Kläger Mehraufwendungen für Verpflegung geltend, die erstmals im Klageverfahren -zuletzt auf (110 Tage zu 5 DM =) 550 DM- beziffert wurden.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.