I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1985 und 1986 die Steuerberatung betrieb. An ihr waren A zu 55 v. H., B, C und D zu je 15 v. H. beteiligt. Alle Gesellschafter waren zu Geschäftsführern bestellt. A und B besaßen Einzelvertretungsbefugnis. Schriftliche Anstellungsverträge bestanden nicht. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages bedurften Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von mehr als 75 v. H. der Stimmen der Gesellschafter und der Zustimmung der Gesellschaft.
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