BFH - Urteil vom 11.12.1991
I R 49/90
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1124
BB 1992, 850
BFHE 166, 545
BStBl II 1992, 434
GmbHR 1992, 386
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 11.12.1991 (I R 49/90) - DRsp Nr. 1996/11333

BFH, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen I R 49/90

DRsp Nr. 1996/11333

»1. Gesellschafterbeschlüsse, die Geschäftsführervergütungen betreffen, sind als Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer anzusehen, wenn dieser als beherrschender Gesellschafter an den Beschlüssen mitgewirkt hat. 2. Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über Vergütungen sind vor Erbringen der damit abzugeltenden Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung abzuschließen. An den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind als Vergütungen für seine Dienste im laufenden Geschäftsjahr zu beurteilen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21. August 1981 errichtete GmbH, betrieb ein ...-Unternehmen.

An ihrem Stammkapital von 50.000 DM waren der Geschäftsführer GF mit 90 v. H. und seine Ehefrau mit 10 v. H. beteiligt.

Am 1. Oktober 1981 schloß GF, dem in der ersten Gesellschafterversammlung Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erteilt worden war, mit der Klägerin für sie und in eigener Sache einen Anstellungsvertrag. In § 4 dieses Vertrages war hinsichtlich der Bezüge des Geschäftsführers folgendes vereinbart: