I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21. August 1981 errichtete GmbH, betrieb ein ...-Unternehmen.
An ihrem Stammkapital von 50.000 DM waren der Geschäftsführer GF mit 90 v. H. und seine Ehefrau mit 10 v. H. beteiligt.
Am 1. Oktober 1981 schloß GF, dem in der ersten Gesellschafterversammlung Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erteilt worden war, mit der Klägerin für sie und in eigener Sache einen Anstellungsvertrag. In § 4 dieses Vertrages war hinsichtlich der Bezüge des Geschäftsführers folgendes vereinbart:
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