BFH - Urteil vom 11.12.1991
I R 66/90
Normen:
AO (1977) §§ 193, 195, 208 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 769
BFHE 166, 490
BStBl II 1992, 595
GmbHR 1992, 543
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.12.1991 (I R 66/90) - DRsp Nr. 1996/11321

BFH, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen I R 66/90

DRsp Nr. 1996/11321

»Das FA ist berechtigt, Prüfungsanordnungen an nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften unter dem Namen und in der Form zu richten, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beimessen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 193, 195, 208 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind Kapitalgesellschaften niederländischen bzw. dänischen Rechts. Nach ihrer Satzung befindet sich der Sitz der Gesellschaften im Ausland. Alleingesellschafterin - und bis zum 30. September 1989 - auch alleinige Geschäftsführerin der Klägerinnen war X, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) hatte. Ab 1. Oktober 1989 hatte die niederländische Kapitalgesellschaft neben X eine weitere in den Niederlanden wohnhafte Geschäftsführerin.

Gestützt auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) wandte sich die Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Anfang 1989 an X zur Klärung der Geschäftstätigkeit und des Orts der Geschäftsleitung der Klägerinnen. Dabei fanden Besprechungen statt und wurden verschiedene Unterlagen geprüft.