BFH - Urteil vom 12.04.1991
III R 105/88
Normen:
BerlinFG § 23 Nr. 4a S. 1, 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 1328
BFHE 165, 131
BStBl II 1991, 616
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 12.04.1991 (III R 105/88) - DRsp Nr. 1996/11128

BFH, Urteil vom 12.04.1991 - Aktenzeichen III R 105/88

DRsp Nr. 1996/11128

»Das Tatbestandsmerkmal "Beschäftigung in Berlin (West)" in dn §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 23 Nr. 4 a S. 1 und 2 BerlinFG ist ein offener Typusbegriff. Beschreibende Kriterien dieses Begriffes sind die hauptsächlich ortsgebundene Erbringung der Arbeitsleistung in Berlin (West) und die Einbindung in den Westberliner Arbeitsmarkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.8.1990 III R 1 19/89, BFHE 162, 172, BStBl II 1991, 6). Ein Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West), wenn er nicht nur gelegentlich, sondern aufgrund der gesamten Umstände des zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehenden Dienstverhältnisses bei seiner tatsächlichen Arbeitsleistung hauptsächlich in Berlin (West) anwesend ist und hier die Aufgaben erledigt, die ihm von seinem Arbeitgeber übertragen werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 23 Nr. 4a S. 1, 2, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, unterhält sowohl in Berlin (West) als auch in S einen Firmensitz. Drei ihrer Geschäftsführer sind in beiden Betriebstätten tätig. Sie haben ihren ausschließlichen oder ersten Wohnsitz außerhalb von Berlin (West). In den Monaten Januar bis September 1987 (streitiger Zeitraum) waren die Geschäftsführer in den beiden Betriebstätten tageweise wie folgt anwesend:

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