I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, unterhält sowohl in Berlin (West) als auch in S einen Firmensitz. Drei ihrer Geschäftsführer sind in beiden Betriebstätten tätig. Sie haben ihren ausschließlichen oder ersten Wohnsitz außerhalb von Berlin (West). In den Monaten Januar bis September 1987 (streitiger Zeitraum) waren die Geschäftsführer in den beiden Betriebstätten tageweise wie folgt anwesend:
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