I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist unverheiratet; er lebte im Streitjahr 1984 mit seinem arbeitslosen Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt seines Lebensgefährten in Höhe von 3.600 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|