BFH - Urteil vom 12.05.1987
VII R 203/83
Normen:
AO § 125 ; AO (1977) § 236 Abs. 1 S. 1, §§ 233, 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 298
BStBl II 1987, 702
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 12.05.1987 (VII R 203/83) - DRsp Nr. 1996/12643

BFH, Urteil vom 12.05.1987 - Aktenzeichen VII R 203/83

DRsp Nr. 1996/12643

»Auf Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die ohne Änderung einer Steuerfestsetzung erst aufgrund eines Rechtsstreits über einen Abrechnungsbescheid entstehen, sind nicht nach § 236 AO (1977) zu verzinsen.«

Normenkette:

AO § 125 ; AO (1977) § 236 Abs. 1 S. 1, §§ 233, 218 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) Erstattung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer der Kalenderjahre 1959 bis 1965 in einer Gesamthöhe von 2.171,84 DM nebst Zinsen in Höhe von 1/2 % pro Monat seit November 1968. Grundlage für den der Höhe nach streitigen Erstattungsbetrag waren mehrfache Berichtigungen der Steuerbescheide für die Streitjahre, die teilweise zu Erhöhungen und teilweise zu Herabsetzungen der bis dahin festgesetzten Steuern geführt hatten. Die sich aus den Berichtigungen ergebenden Überzahlungen bzw. Nachforderungen wurden durch Umbuchungen bzw. Erstattungen an den Kläger ausgeglichen.

Das FA lehnte einen Erstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheide vom 19. Juni 1969 (betreffend Umsatzsteuer) und vom 8. Dezember 1969 (betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer) ab.