BFH - Urteil vom 12.08.1987
II R 202/84
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 10, §§ 181, 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 319
BStBl II 1988, 318
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 12.08.1987 (II R 202/84) - DRsp Nr. 1996/12649

BFH, Urteil vom 12.08.1987 - Aktenzeichen II R 202/84

DRsp Nr. 1996/12649

»Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Hemmung durch § 171 Abs. 10 AO (1977) auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 10, §§ 181, 182 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erließ das Finanzamt (FA) am 25. Januar 1980 einen Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1978. Dabei setzte es die dem gewerblichen Betrieb dienenden Grundstücke entsprechend der von der Klägerin am 23. November 1979 eingereichten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1978 einschließlich eines Zuschlags von 40 v.H. mit 655.480 DM an. Der Einheitswert des Betriebsvermögens betrug danach 936.000 DM. Die Wertfortschreibung führte zu einer Neuveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1978. Unter Zugrundelegung der Angaben der von der Klägerin ebenfalls am 23. November 1978 eingereichten Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1978 bei einem Ansatz des Betriebsvermögens von 936.000 DM betrug die im Bescheid vom 1. Februar 1980 festgesetzte Jahressteuerschuld 6.552 DM.