I. Im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erließ das Finanzamt (FA) am 25. Januar 1980 einen Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1978. Dabei setzte es die dem gewerblichen Betrieb dienenden Grundstücke entsprechend der von der Klägerin am 23. November 1979 eingereichten Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1978 einschließlich eines Zuschlags von 40 v.H. mit 655.480 DM an. Der Einheitswert des Betriebsvermögens betrug danach 936.000 DM. Die Wertfortschreibung führte zu einer Neuveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1978. Unter Zugrundelegung der Angaben der von der Klägerin ebenfalls am 23. November 1978 eingereichten Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1978 bei einem Ansatz des Betriebsvermögens von 936.000 DM betrug die im Bescheid vom 1. Februar 1980 festgesetzte Jahressteuerschuld 6.552 DM.
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