BFH - Urteil vom 12.08.1987
II R 225/84
Normen:
BewG (1965) §§ 10, 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 291
BStBl II 1987, 722
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 12.08.1987 (II R 225/84) - DRsp Nr. 1996/12641

BFH, Urteil vom 12.08.1987 - Aktenzeichen II R 225/84

DRsp Nr. 1996/12641

»Zeigt sich bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, daß die bisher für ein Seeschiff aus den ursprünglichen Anschaffungskosten entwickelten Teilwerte zu niedrig sind, so ist nunmehr von den besseren Erkenntnissen auszugehen, die sich aus der Aufdeckung stiller Reserven anläßlich des Gesellschafterwechsels ergeben haben.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 10, 109 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Höhe des Teilwertes eines Seeschiffes.

Die im Jahre 1967 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründete Klägerin hatte ein Passagierschiff in Auftrag gegeben, das am 11. November 1968 in Dienst gestellt wurde. Die Anschaffungskosten betrugen seinerzeit 39.231.900 DM.

Die persönlich haftende Gesellschafterin (A GmbH & Co. KG) hatte keine Kapitaleinlage geleistet. Am Vermögen und am Ertrag der Klägerin waren nur die Kommanditisten beteiligt.

Die B GmbH, an die das Schiff verchartert worden war, übernahm am 30. September 1973 sämtliche Kommanditanteile gegen eine Abfindung in Höhe von 85 v.H. ihres Nominalwertes. Für die ausgeschiedenen Kommanditisten entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.176.820 DM.