BFH - Urteil vom 12.11.1991
IX R 117/88
Normen:
EStG 1983 § 21 a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 2419
BB 1992, 628
BFHE 166, 214
BStBl II 1992, 286
DB 1992, 1323
DWW 1992, 185
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.11.1991 (IX R 117/88) - DRsp Nr. 1993/3555

BFH, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen IX R 117/88

DRsp Nr. 1993/3555

»Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung nach § 21a EStG zu pauschalieren ist, wenn das bebaute Grundstück als Einfamilienhaus bewertet ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt (21 a Abs. 1 i.d.F. des 2.HStruktG vom 22. Dezember 1981).«

Normenkette:

EStG 1983 § 21 a Abs. 1;

I. Der Kläger und Revisionskläger sowie die Beigeladene und Revisionsklägerin (Kläger) sind im Streitjahr (1983) zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin ließ auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude errichten, das am 1. Juni 1983 bezugsfertig wurde. Neben einer von den Klägern selbstgenutzten Wohnung von 169,31 qm befinden sich im Erd- und Untergeschoß des Gebäudes Geschäftsräume von 74,5 qm, die die Klägerin an den Kläger zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater vermietet hat. Durch Einheitswertbescheid vom 26. März 1984 bewertete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) das Grundstück auf den 1. Januar 1984 als Einfamilienhaus. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.