I. Der Kläger und Revisionskläger sowie die Beigeladene und Revisionsklägerin (Kläger) sind im Streitjahr (1983) zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin ließ auf einem ihr gehörenden Grundstück ein Gebäude errichten, das am 1. Juni 1983 bezugsfertig wurde. Neben einer von den Klägern selbstgenutzten Wohnung von 169,31 qm befinden sich im Erd- und Untergeschoß des Gebäudes Geschäftsräume von 74,5 qm, die die Klägerin an den Kläger zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater vermietet hat. Durch Einheitswertbescheid vom 26. März 1984 bewertete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) das Grundstück auf den 1. Januar 1984 als Einfamilienhaus. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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