BFH - Urteil vom 13.01.1987
VII R 80/84
Normen:
AO (1977) § 321 Abs. 1, Abs. 7, § 309 Abs. 2, § 281 Abs. 2 ; ZPO § 859 Abs. 1, § 827 Abs. 1, § 829 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 432
BStBl II 1987, 251
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.01.1987 (VII R 80/84) - DRsp Nr. 1996/12418

BFH, Urteil vom 13.01.1987 - Aktenzeichen VII R 80/84

DRsp Nr. 1996/12418

»Zur Wirksamkeit der Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG.«

Normenkette:

AO (1977) § 321 Abs. 1, Abs. 7, § 309 Abs. 2, § 281 Abs. 2 ; ZPO § 859 Abs. 1, § 827 Abs. 1, § 829 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), die ein Jugendgästehaus betreibt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) betreibt gegen den Kläger wegen rückständiger Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von ca.300.000 DM die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. August 1983 pfändete das FA wegen dieser Rückstände den Anteil des Klägers an dem Gesellschaftsvermögen der KG. Es ließ die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Komplementär-GmbH und dem neben dem Kläger in der KG vorhandenen weiteren Kommanditisten durch die Post mit Zustellungsurkunde zustellen. Dem Kläger wurde eine Zweitschrift der Vollstreckungsverfügung durch einfachen Brief bekanntgegeben. Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der dieser beantragt hatte, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) aufzuheben, ab. Es führte aus: