I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), die ein Jugendgästehaus betreibt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) betreibt gegen den Kläger wegen rückständiger Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von ca.300.000 DM die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 31. August 1983 pfändete das FA wegen dieser Rückstände den Anteil des Klägers an dem Gesellschaftsvermögen der KG. Es ließ die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Komplementär-GmbH und dem neben dem Kläger in der KG vorhandenen weiteren Kommanditisten durch die Post mit Zustellungsurkunde zustellen. Dem Kläger wurde eine Zweitschrift der Vollstreckungsverfügung durch einfachen Brief bekanntgegeben. Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der dieser beantragt hatte, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) aufzuheben, ab. Es führte aus:
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