BFH - Urteil vom 13.02.1987
III R 208/81
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 222
BStBl II 1987, 427
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.02.1987 (III R 208/81) - DRsp Nr. 1996/12504

BFH, Urteil vom 13.02.1987 - Aktenzeichen III R 208/81

DRsp Nr. 1996/12504

»Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch den Besuch einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker entstehen, sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Teilnahme an den Gruppentreffen als therapeutische Maßnahme zur Heilung von Trunksucht medizinisch indiziert ist. Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist durch ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis zu erbringen, das auch die voraussichtliche Dauer der empfohlenen Teilnahme an der Gruppentherapie enthält.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ledig und bezog im Streitjahr 1978 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem er sich einer stationären Alkoholentziehungskur unterzogen hatte, schloß er sich im Januar 1978 einer Gruppe der "Anonymen Alkoholiker" in X an, die nahezu täglich von 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr zusammen kam.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 machte der Kläger u.a. Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW von seiner Wohnung zu den Gruppentreffen in X wie folgt geltend: 330 Tage x 15 km x 0,64 DM = 3.168 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begründung statt, die Fahrtkosten seien echte Krankheitskosten.