I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein aus der Türkei stammender und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigter Arbeitnehmer, machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1978 unter anderem Aufwendungen für den Unterhalt seines 1918 geborenen Vaters in Höhe von 2.500 DM gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis der Unterhaltsleistungen legte er Überweisungsbelege vom 9. Juni, 1. August und 23. November 1978 sowie eine Unterhaltsbescheinigung des Verwaltungsbezirkspräsidenten vor.
Ausweislich letzterer besaß der Vater des Klägers nur ein geringes Vermögen, war nicht berufstätig und bezog jährlich Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von umgerechnet 466 DM.
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