BFH - Urteil vom 13.03.1987
III R 206/82
Normen:
EStG § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 532
BStBl II 1987, 599
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.03.1987 (III R 206/82) - DRsp Nr. 1996/12566

BFH, Urteil vom 13.03.1987 - Aktenzeichen III R 206/82

DRsp Nr. 1996/12566

»Die widerlegbare Vermutung, ein im Heimatstaat als Landwirt erwerbstätiger Angehöriger eines Gastarbeiters sei nicht unterhaltsbedürftig, greift nur in Fällen ein, in denen der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat üblichen Umfang und Rahmen betreibt. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Angehörige wegen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar nur noch in geringfügigem Umfang erwerbstätig ist.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein aus der Türkei stammender und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) beschäftigter Arbeitnehmer, machte im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1978 unter anderem Aufwendungen für den Unterhalt seines 1918 geborenen Vaters in Höhe von 2.500 DM gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis der Unterhaltsleistungen legte er Überweisungsbelege vom 9. Juni, 1. August und 23. November 1978 sowie eine Unterhaltsbescheinigung des Verwaltungsbezirkspräsidenten vor.

Ausweislich letzterer besaß der Vater des Klägers nur ein geringes Vermögen, war nicht berufstätig und bezog jährlich Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von umgerechnet 466 DM.