Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.
Da sich die Kläger seit 1978 vergeblich um die Vermittlung eines deutschen Adoptivkindes bemüht hatten, beschlossen sie im Jahre 1980 ein im Ausland geborenes Kind anzunehmen. Dazu wandten sie sich Anfang 1981 an einen brasilianischen Rechtsanwalt, der ihnen bald darauf mitteilte, daß sie ein am 2. Juni 1981 geborenes Kind adoptieren könnten. Die Kläger reisten daraufhin am 10. Juni 1981 nach Brasilien und erwirkten am 17. Juni 1981 einen Adoptionsbeschluß des dortigen Vormundschaftsgerichts. Am 19. Juni 1981 wurde die Geburtsurkunde für den Adoptivsohn ausgestellt. Nachdem das Kind einen Reisepaß erhalten hatte, kehrten die Kläger mit dem Kind in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zurück.
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