BFH - Urteil vom 13.03.1987
III R 301/84
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 149, 245
BStBl II 1987, 495
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.03.1987 (III R 301/84) - DRsp Nr. 1996/12509

BFH, Urteil vom 13.03.1987 - Aktenzeichen III R 301/84

DRsp Nr. 1996/12509

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Adoption eines fremdländischen Kindes (Reisekosten, Vermittlungsgebühren usw.) sind keine (zwangsläufigen) außergewöhnlichen Belastungen i. S. von § 33 EStG

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Da sich die Kläger seit 1978 vergeblich um die Vermittlung eines deutschen Adoptivkindes bemüht hatten, beschlossen sie im Jahre 1980 ein im Ausland geborenes Kind anzunehmen. Dazu wandten sie sich Anfang 1981 an einen brasilianischen Rechtsanwalt, der ihnen bald darauf mitteilte, daß sie ein am 2. Juni 1981 geborenes Kind adoptieren könnten. Die Kläger reisten daraufhin am 10. Juni 1981 nach Brasilien und erwirkten am 17. Juni 1981 einen Adoptionsbeschluß des dortigen Vormundschaftsgerichts. Am 19. Juni 1981 wurde die Geburtsurkunde für den Adoptivsohn ausgestellt. Nachdem das Kind einen Reisepaß erhalten hatte, kehrten die Kläger mit dem Kind in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zurück.