I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine kirchliche Ordensgemeinschaft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Neben mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen und Kindergärten), die gemäß §§ 65 bis 67, 68 der Abgabenordnung (AO 1977) Zweckbetriebe sind, unterhält sie auch ein Kurheim, das kein Zweckbetrieb ist. In den Jahren 1977 und 1978 (Streitjahre) leistete die Klägerin Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung für mildtätige und kirchliche Zwecke. In ihren Körperschaftsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin einen Teil der Spenden (1977: ... DM, 1978: ... DM) als Aufwendungen geltend, die gemäß § 9 Nr. 3 a des Körperschaftsteuergesetzes 1977 (KStG 1977) in Höhe von 2.498 DM abziehbar seien.
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