I. Streitig ist die Zulässigkeit von Absetzungen für Abnutzung (AfA) und einer Teilwertabschreibung auf den Mehrwert der Buchstelle einer Handwerksinnung.
1. Satzungszweck der am 1. Oktober 1984 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Buchführung, Steuerberatung und Betriebsberatung. An der Klägerin sind der Steuerberater D zu 25 v.H. und die Handwerkerinnung (J) -eine Körperschaft des öffentlichen Rechts- zu 75 v.H. beteiligt.
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