BFH - Urteil vom 13.03.1991
I R 8/88
Normen:
AO (1977) §§ 14, 65; AO (1977) i.d.F. vor dem Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989 §§ 64, 68 Nr. 7b; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BB 1991, 1117
BB 1991, 1174
BFHE 164, 57
BStBl II 1992, 101
NJW 1991, 2727
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 13.03.1991 (I R 8/88) - DRsp Nr. 1996/10975

BFH, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen I R 8/88

DRsp Nr. 1996/10975

»Ein gemeinnütziger Verein unterhält mit der entgeltlichen Gestattung von Bandenwerbung in seinen Sportstätten einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 14, 65; AO (1977) i.d.F. vor dem Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989 §§ 64, 68 Nr. 7b; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Tennis-Club in der Rechtsform des e.V., erzielte im Streitjahr (1983) Einnahmen aus der Werbung auf Sichtblenden an den Tennisplatzumzäunungen und aus der Werbung auf Schiedsrichtertafeln an den Spielfeldern (im folgenden kurz "Bandenwerbung") sowie Einnahmen aus Inseratenwerbung in der Clubzeitung. Hinsichtlich der Bandenwerbung schloß der Kläger als Mietverhältnisse ausgestaltete "Werbe-Nutzungsverträge".

Im Körperschaftsteuerbescheid für 1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die vorgenannten Einnahmen wegen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als steuerpflichtig. In der Einspruchsentscheidung hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf, unter dem es zunächst die Körperschaftsteuer des Streitjahres festgesetzt hatte.