I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin der T-KG in M. Die T-KG wurde durch Vertrag vom 1. Dezember 1972 rückwirkend zum 1. Oktober 1972 in der Weise gegründet, daß die Klägerin und B beschlossen, das Einzelunternehmen des B künftig in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG fortzuführen. Die Klägerin wurde mit einer Einlage von 50.000 DM persönlich haftende Gesellschafterin. B wurde Kommanditist. Hinsichtlich seiner Einlageverpflichtung ist im Gesellschaftsvertrag der KG folgendes vereinbart:
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