BFH - Urteil vom 13.05.1987
II R 225/82
Normen:
GrStG (i.d.F. vom 7.8.1973) § 3 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 279
BStBl II 1987, 722
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 13.05.1987 (II R 225/82) - DRsp Nr. 1996/12639

BFH, Urteil vom 13.05.1987 - Aktenzeichen II R 225/82

DRsp Nr. 1996/12639

»Ein von der Grundsteuer befreites Dienstgrundstück eines Geistlichen oder Kirchendieners ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt ist und der Stelleninhaber über Nutzungsart und Erträgnisse befinden kann. Ein solches Dienstgrundstück ist nicht mehr gegeben, wenn der Stelleninhaber Anspruch auf eine seinen Lebensunterhalt sichernde Besoldung hat und verpflichtet ist, die Reineinnahmen der Pfründe zur Erstattung der Gehaltszahlungen zu verwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundbesitz zu dem der Besoldung des Stelleninhabers gewidmeten Vermögen gehört und seine Erträgnisse tatsächlich für die Besoldung verwendet werden.«

Normenkette:

GrStG (i.d.F. vom 7.8.1973) § 3 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: