I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt für an westdeutsche Unternehmer gelieferte Kalender Kürzung der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte in den gegen die Klägerin gerichteten angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1978 bis 1980 die Kürzung der Umsatzsteuer nach einer Betriebsprüfung versagt. Zur Begründung führte das FA u.a. aus, die Klägerin habe die Kalender nicht nach § 6 Abs. 1 BerlinFG in Berlin (West) hergestellt.
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