BFH - Urteil vom 13.06.1991
V R 12/86
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1978) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1558
BFHE 165, 140
BStBl II 1991, 815
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 13.06.1991 (V R 12/86) - DRsp Nr. 1996/11130

BFH, Urteil vom 13.06.1991 - Aktenzeichen V R 12/86

DRsp Nr. 1996/11130

»Es liegt keine nach § 1 Abs. 1 BerlinFG begünstigte Lieferung vor, wenn in Berlin (West) hergestellte Kalenderblätter im übrigen Geltungsbereich des BerlinFG zu Kalendern verarbeitet und wenn diese Kalender von Berlin (West) an einen westdeutschen Unternehmer geliefert werden.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1978) § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt für an westdeutsche Unternehmer gelieferte Kalender Kürzung der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte in den gegen die Klägerin gerichteten angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1978 bis 1980 die Kürzung der Umsatzsteuer nach einer Betriebsprüfung versagt. Zur Begründung führte das FA u.a. aus, die Klägerin habe die Kalender nicht nach § 6 Abs. 1 BerlinFG in Berlin (West) hergestellt.