I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1976 selbständig tätiger Unternehmensberater. Seine Ehe war im Jahre 1968 geschieden worden. Das Personensorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangene, im Streitjahr 16jährige Tochter stand der geschiedenen und in F wohnhaften Ehefrau zu. Der Kläger war gegenüber beiden unterhaltspflichtig, der geschiedenen Ehefrau gegenüber allerdings mit der Maßgabe, daß diese keine Unterhaltsforderungen geltend machen solle, solange sie ihren eigenen Unterhalt selbst erbringen könne. Im Streitjahr 1976 war die geschiedene Ehefrau berufstätig und erzielte nach Angaben des Klägers monatliche Einkünfte von 1.100 DM.
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