BFH - Urteil vom 13.08.1987
IV R 130/85
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 30
BStBl II 1988, 53
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.08.1987 (IV R 130/85) - DRsp Nr. 1996/12713

BFH, Urteil vom 13.08.1987 - Aktenzeichen IV R 130/85

DRsp Nr. 1996/12713

»1. Ein minderjähriges Kind gehört im Regelfall zum Hausstand desjenigen geschiedenen Elternteils, dem nach § 1631 Abs. 1 BGB die Personensorge zusteht. Dies schließt die Begründung eines Hausstandes des minderjährigen Kindes mit dem nur umgangsberechtigten anderen Elternteil aus. 2. Der am Beschäftigungsort in eigener Wohnung wohnende geschiedene Ehegatte lebt hier nicht in doppelter Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn er mit dem geschiedenen Ehegatten erneut einen Hausstand begründet.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1976 selbständig tätiger Unternehmensberater. Seine Ehe war im Jahre 1968 geschieden worden. Das Personensorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangene, im Streitjahr 16jährige Tochter stand der geschiedenen und in F wohnhaften Ehefrau zu. Der Kläger war gegenüber beiden unterhaltspflichtig, der geschiedenen Ehefrau gegenüber allerdings mit der Maßgabe, daß diese keine Unterhaltsforderungen geltend machen solle, solange sie ihren eigenen Unterhalt selbst erbringen könne. Im Streitjahr 1976 war die geschiedene Ehefrau berufstätig und erzielte nach Angaben des Klägers monatliche Einkünfte von 1.100 DM.