BFH - Urteil vom 13.11.1987
III R 213/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 88
BStBl II 1988, 426
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 13.11.1987 (III R 213/84) - DRsp Nr. 1996/12845

BFH, Urteil vom 13.11.1987 - Aktenzeichen III R 213/84

DRsp Nr. 1996/12845

»Selbständig tätige Taxifahrer können einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen bzw. Geschäftsgängen geltenden Verwaltungsregelungen abziehen. Die für angestellte Berufskraftfahrer geltende Regelung (BMF-Schreiben vom 29.6.1979 IV B 6 - S 2353 - 47/49 II, BStBl I 1979, 374) ist nicht anwendbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8.8.1986 VI R 117/83, BFHE 148, 237, BStBl II 1987, 184).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann ist selbständiger Taxiunternehmer. In seiner Einkommensteuererklärung 1980 machte der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte Verpflegungsmehraufwendungen für 205 Tage zu je 8 DM und damit insgesamt 1.640 DM als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ die Beträge nicht zum Abzug zu.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen erhobenen Klage bezogen sich die Kläger auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 29. Juni 1979 (BStBl I 1979, 374), wonach Berufskraftfahrern, die täglich mehr als sechs Stunden unterwegs sind, ein Betrag von 8 DM für Verpflegungsmehraufwendungen zuzubilligen ist. Es sei nicht gerechtfertigt, so machten sie geltend, selbständige Taxiunternehmer von dieser Regelung auszuschließen.