BFH - Urteil vom 13.11.1987
III R 263/83
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 151, 440
BStBl II 1988, 440
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 13.11.1987 (III R 263/83) - DRsp Nr. 1996/12801

BFH, Urteil vom 13.11.1987 - Aktenzeichen III R 263/83

DRsp Nr. 1996/12801

»Ein Steuerpflichtiger, dem die Ausreise aus der DDR in die USA genehmigt wurde, der jedoch nur mit einem Besuchervisum für die USA zunächst in die Bundesrepublik reist, kann die Aufwendungen für eine danach angetretene Besuchsreise in die USA nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur; als gebürtiger Russe lebte er seit ... mit seiner deutschen Ehefrau, der Klägerin, einer ...ärztin, in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Nachdem seine Mutter und seine Schwester in die USA ausgewandert waren, wurde der Kläger 1978 aus der Staatsbürgerschaft der Sowjetunion entlassen.