BFH - Urteil vom 13.11.1991
I R 3/91
Normen:
DBA-USA (1954/1965) Art. XV Abs. 1b Nr. 1 (aa) S. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 § 10d ;
Fundstellen:
BB 1992, 628
BFHE 166, 233
BFHE 166, 234
BStBl II 1992, 345
DStZ 1993, 126
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (I R 3/91) - DRsp Nr. 1996/11266

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen I R 3/91

DRsp Nr. 1996/11266

»1. Die von der Besteuerung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommenen Einkünfte sind über den Progressionsvorbehalt bei der Festsetzung des Steuersatzes auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die Einkünfte nicht auf den Steuersatz für das Kalenderjahr auswirken, in dem die Einkünfte ohne das Doppelbesteuerungsabkommen zu erfassen wären. 2. Im Falle eines Verlustrücktrags sind daher von der Besteuerung ausgenommene Einkünfte, die im Verlustentstehungsjahr anfallen, bei der Festsetzung des Steuersatzes für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verlust abgezogen wird.«

Normenkette:

DBA-USA (1954/1965) Art. XV Abs. 1b Nr. 1 (aa) S. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 § 10d ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1984 ohne die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 63.485 DM. Dementsprechend wurde im ursprünglichen Bescheid für das Streitjahr eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 14.344 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem Steuersatz von 22,626 v. H.