I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1984 ohne die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 63.485 DM. Dementsprechend wurde im ursprünglichen Bescheid für das Streitjahr eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 14.344 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht einem Steuersatz von 22,626 v. H.
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