BFH - Urteil vom 13.11.1991
I R 58/90
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 891
BFHE 166, 530
BStBl II 1992, 517
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (I R 58/90) - DRsp Nr. 1996/11330

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen I R 58/90

DRsp Nr. 1996/11330

»Eine Veräußerung von Gebäuden i.S. des § 6b Abs. 1 EStG ist auch dann anzunehmen, wenn der Berechtigte einem Dritten entgeltlich das Recht zu deren Abbruch einräumt.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Stadt X hatte auf Grund des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) 1971 vom 27. Juli 1971 (BGBl I 1971, 1125, BStBl I 1971, 430) die Sanierung eines Teils der Altstadt beschlossen. In dem Sanierungsgebiet lagen auch einige im Eigentum der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stehende Grundstücke. Zur Erreichung des Sanierungsziels schlossen die Stadt und die Klägerin am 14. September 1972 einen Vertrag, wonach die Fabrik der Klägerin stillgelegt, die Gebäude auf den Grundstücken abgebrochen und die Grundstücke einer anderen Nutzung zugeführt werden sollten. Nach dem Inhalt des Vertrags hatte die Klägerin ihren Produktionsbetrieb spätestens am 31. Dezember 1972 einzustellen und die vorhandenen Gebäude spätestens am 1. April 1973 zum Abbruch durch die Stadt freizugeben. Als Gegenleistung für die Aufgabe des Betriebes und den Verlust der Gebäude verpflichtete sich die Stadt zur Zahlung einer Entschädigung von 6.131.000 DM an die Klägerin. Darin war auch ein Anteil zur Abgeltung der nicht verlagerungsfähigen Betriebsvorrichtungen und ein Beitrag der Stadt zu den Aufwendungen eines Sozialplanes enthalten.