BFH - Urteil vom 13.11.1991
II R 15/89
Normen:
BewG § 22 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1920
BB 1992, 768
BFHE 166, 571
BStBl II 1994, 393
DB 1992, 976
DWW 1992, 186
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (II R 15/89) - DRsp Nr. 1993/3554

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen II R 15/89

DRsp Nr. 1993/3554

»Für eine fehlerbeseitigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 3 BewG ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt in jedem Fall der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem FA bekannt wird, und zwar unabhängig davon, ob sich als Folge der Artfortscbreibung auch (zu einem anderen Stichtag) der Einheitswert erhöht oder sich für den Steuerpflichtigen hierdurch bei an die Artfeststellung anknüpfenden Steuern steuerliche Mehrbelastungen ergeben. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, 2. Alternative BewG gilt nur für den Fall einer werterhöhenden Fortschreibung des Einheitswertes.«

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 Nr. 2;

I.

Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem selbstgenutzten Wohngebäude bebauten Grundstücks. Das 1983 bezugsfertig gewordene Gebaude enthält im Erdund 1. Obergeschoß die von den Klägern bewohnte Wohnung. Im Souterrain befinden sich mehrere weitere Wohnräume, die von der Wohnung der Kläger durch eine offene Treppe erreichbar sind. Die Räume im Souterrain bewohnte bis 1985 die Mutter/Schwiegermutter der Kläger. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich in den Räumen auch eine gebrauchsfähige Kücheneinrichtung.