I.
Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem selbstgenutzten Wohngebäude bebauten Grundstücks. Das 1983 bezugsfertig gewordene Gebaude enthält im Erdund 1. Obergeschoß die von den Klägern bewohnte Wohnung. Im Souterrain befinden sich mehrere weitere Wohnräume, die von der Wohnung der Kläger durch eine offene Treppe erreichbar sind. Die Räume im Souterrain bewohnte bis 1985 die Mutter/Schwiegermutter der Kläger. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich in den Räumen auch eine gebrauchsfähige Kücheneinrichtung.
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