BFH - Urteil vom 13.11.1991 (II R 7/88) - DRsp Nr. 1996/11256
BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen II R 7/88
DRsp Nr. 1996/11256
»1. Bringen die Gesellschafter einer GbR ihre Miteigentumsanteile (Bruchteilseigentum) an den der GbR dienenden Grundstücken in das Gesellschaftsvermögen - zur gesamten Hand - ein und findet anschließend ein vollständiger Wechsel der Gesellschafter statt, so steht die Besteuerung der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand - unter Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 5GrEStG 1983 - der Besteuerung des nachfolgenden Wechsels im Personenstand der Gesellschaft gemäß § 42AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 nicht entgegen.2. Zu der von den Finanzbehörden und den FG vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung bei der Prüfung, ob ein Wechsel im Personenstand einer nur Grundstücke haltenden Personengesellschaft gemäß § 42AO (1977) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 42, 122 Abs. 1, 2 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. , §§ , Nr. ;
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