BFH - Urteil vom 13.11.1991
X R 48/91
Normen:
GewStG §§ 7, 35b ;
Fundstellen:
BB 1992, 1337
BB 1992, 488
BFHE 166, 367
BStBl II 1992, 351
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (X R 48/91) - DRsp Nr. 1996/11295

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen X R 48/91

DRsp Nr. 1996/11295

»Hat der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid deswegen Erfolg, weil das FA annimmt, hinsichtlich der Steuer auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb sei die Festsetzungsfrist abgelaufen, beeinflußt dies die Bestandskraft eines Gewerbesteuermeßbescheides nur insoweit, als nunmehr - nach näherer Maßgabe des § 35b GewStG - die Höhe eines etwaigen Gewerbeertrages verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln ist.«

Normenkette:

GewStG §§ 7, 35b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb ein Gewerbe unter der Bezeichnung "Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten in Rohbauten". Im Jahre 1984 fand bei ihm eine Außenprüfung statt. Diese führte für das Streitjahr 1981 zu einer Gewinnerhöhung um 189 292 DM. Sie ergab sich aus einer Aktivierung von Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung von zwei Einfamilienhäusern; diese Bautätigkeit rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) dem Gewerbebetrieb des Klägers zu. Eines der Einfamilienhäuser bewohnte der Kläger selbst, das andere veräußerte er. Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen ergingen geänderte Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1981.