BFH - Urteil vom 14.03.1991
IV R 54/90
Normen:
ZRPG § 3;
Fundstellen:
BB 1991, 1825
BFHE 165, 119
BStBl II 1991, 808
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 14.03.1991 (IV R 54/90) - DRsp Nr. 1996/11125

BFH, Urteil vom 14.03.1991 - Aktenzeichen IV R 54/90

DRsp Nr. 1996/11125

»Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie für den Wohnteil eines im Zonenrandgebiet errichteten Gärtnereigebäudes keine Sonderabschreibung bewilligen, obwohl er zum Anlagevermögen gehört.«

Normenkette:

ZRPG § 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gärtnerei. Den Gewinn ermitteln sie nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger errichteten ein Wohngebäude, das zum Betriebsvermögen der GbR gehörte.

Die Baukosten betrugen 383.975 DM. Für das Gebäude beantragten die Kläger für das Streitjahr (1983) Sonderabschreibung nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG), die der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt -FA-) zwar für den betrieblich als Büro, Werkstatt und Lager genutzten Teil, nicht aber für die beiden von den Klägern genutzten Wohnungen gewährte.