BFH - Urteil vom 14.06.1991
III R 64/89
Normen:
AO (1977) §§ 129, 171 Abs. 2, 4, 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 57
BB 1992, 848
BFHE 165, 438
BStBl II 1992, 52
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.06.1991 (III R 64/89) - DRsp Nr. 1996/11194

BFH, Urteil vom 14.06.1991 - Aktenzeichen III R 64/89

DRsp Nr. 1996/11194

»1. Übersieht das FA beim Erlaß eines Steuerbescheides einen bei ihm bereits vorliegenden Grundlagenbescheid, so führt das nicht zur offenbaren Unrichtigkeit. 2. Die Eintragung einer falschen Kennziffer im Eingabewertbogen kann eine offenbare Unrichtigkeit sein.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 129, 171 Abs. 2, 4, 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1977) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie gaben die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im Jahre 1978 ab. Darin waren Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit und Verluste des Klägers aus Beteiligungen als Mitunternehmer an den drei Gesellschaften "C", "A" und "B" erklärt.