BFH - Urteil vom 14.08.1991
I R 133/90
Normen:
AGGrenzgNL § 2; EStG (1984) § 3 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2288
BFHE 165, 276
BStBl II 1992, 88
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 14.08.1991 (I R 133/90) - DRsp Nr. 1996/11157

BFH, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen I R 133/90

DRsp Nr. 1996/11157

»Das in den Niederlanden an arbeitslos gewordene frühere Staatsbedienstete gezahlte Uitkering ist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe noch eine sonstige Leistung, die i.S. des § 3 Nr. 2 EStG nach dem AFG gezahlt wird. Es handelt sich entweder um nachträgliche steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder um steuerpflichtige sonstige wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 EStG, die in die Berechnung der 90 v. H.-Grenze des § 2 AGGrenzg NL einzubeziehen sind.«

Normenkette:

AGGrenzgNL § 2; EStG (1984) § 3 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet. Im Streitjahr 1984 hatten er und seine Ehefrau ihren einzigen Wohnsitz in V (Niederlande). Der Kläger übte eine nichtselbständige Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) für einen Arbeitgeber aus, der hier ansässig war. Von den Einkünften des Klägers behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse III entsprechend einer dem Kläger gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgestellten Bescheinigung ein. Der Bruttolohn des Klägers betrug 49.989 DM.