I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet. Im Streitjahr 1984 hatten er und seine Ehefrau ihren einzigen Wohnsitz in V (Niederlande). Der Kläger übte eine nichtselbständige Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) für einen Arbeitgeber aus, der hier ansässig war. Von den Einkünften des Klägers behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse III entsprechend einer dem Kläger gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgestellten Bescheinigung ein. Der Bruttolohn des Klägers betrug 49.989 DM.
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