I. Der 1909 geborene Kläger ist Arzt und hat einen Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) auf Zahlungen aus der "erweiterten Honorarverteilung". Im Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1972 erfaßte das beklagte Finanzamt (FA) den Anspruch des Klägers beim sonstigen Vermögen. Den Einspruch des Klägers, mit dem dieser begehrt hatte, den Kapitalwert der Forderung aus der erweiterten Honorarverteilung gemäß §
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und den Vermögensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, eine Einschränkung des Begriffs "gesetzliche Versorgungsbezüge" auf Versorgungsbezüge, die unmittelbar auf einem Gesetz im formellen Sinne beruhten, widerspräche dem Sinn und Zweck des §
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