BFH - Urteil vom 14.10.1987
II R 198/84
Normen:
BewG (1965) § 111 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 188
BStBl II 1988, 4
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 14.10.1987 (II R 198/84) - DRsp Nr. 1996/12748

BFH, Urteil vom 14.10.1987 - Aktenzeichen II R 198/84

DRsp Nr. 1996/12748

»Versorgungsbezüge aus der "erweiterten Honorarverteilung" nach Maßgabe einer Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung sind als gesetzliche Versorgungsbezüge i. S. des § 111 Nr. 4 BewG (1965) von der Zurechnung zum sonstigen Vermögen ausgenommen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 111 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der 1909 geborene Kläger ist Arzt und hat einen Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) auf Zahlungen aus der "erweiterten Honorarverteilung". Im Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1972 erfaßte das beklagte Finanzamt (FA) den Anspruch des Klägers beim sonstigen Vermögen. Den Einspruch des Klägers, mit dem dieser begehrt hatte, den Kapitalwert der Forderung aus der erweiterten Honorarverteilung gemäß § 111 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) ganz außer Ansatz zu lassen, wies das FA als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und den Vermögensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, eine Einschränkung des Begriffs "gesetzliche Versorgungsbezüge" auf Versorgungsbezüge, die unmittelbar auf einem Gesetz im formellen Sinne beruhten, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 111 Nr. 4 BewG, wie er sich im Zusammenhang mit den anderen Alternativen des § 111 BewG ergebe (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1984, 221).