BFH - Urteil vom 15.03.1991
III R 187/90
Normen:
BerlinFGBerlinFG (a.F.) § 14 Abs. 4, § 19;
Fundstellen:
BB 1991, 1328
BB 1992, 51
BFHE 165, 122
BStBl II 1991, 615
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 15.03.1991 (III R 187/90) - DRsp Nr. 1996/11126

BFH, Urteil vom 15.03.1991 - Aktenzeichen III R 187/90

DRsp Nr. 1996/11126

»Ausbauten sind nach § 19 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 a i.V.m. § 14 Abs. 4 BerlinFG auch dann investitionszulagefähig, wenn sie an einem Gebäude vorgenommen werden, das vor der Durchführung der Baumaßnahmen nicht dem Hotel- oder Gaststättengewerbe gedient hat.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (a.F.) § 14 Abs. 4, § 19;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit 1985 in Berlin (West) in gemieteten Räumen ein Hotel. Im Streitjahr (1987) mietete sie eine weitere, bisher nicht für den Hotelbetrieb genutzte Etage an und ließ dort .. Gästezimmer einrichten. Für die entstandenen Aufwendungen begehrte sie eine 20 %ige Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).

Nach Durchführung einer Investitionszulagen-Sonderprüfung lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hierfür eine Zulage ab und setzte die Investitionszulage im übrigen auf ... DM fest. Zur Begründung gab das FA an, eine Zulage komme für die Aufwendungen nicht in Betracht, weil die Räumlichkeiten nicht bereits vor Durchführung der Baumaßnahme den begünstigten Zwecken gedient hätten. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.