BFH - Urteil vom 15.04.1987
VII R 160/83
Normen:
AO (1977) §§ 34 69 191 ; AO (a.F.) §§ 97 103 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 505
BStBl II 1988, 167
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.04.1987 (VII R 160/83) - DRsp Nr. 1996/12559

BFH, Urteil vom 15.04.1987 - Aktenzeichen VII R 160/83

DRsp Nr. 1996/12559

»Der Geschäftsführer einer GmbH kann als Haftungsschuldner für von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer auch insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34 69 191 ; AO (a.F.) §§ 97 103 109 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der PE-GmbH, die ihre Tätigkeit eingestellt hat. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn mit Haftungsbescheid gemäß §§ 103 und 109 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen rückständiger Steuerabzugsbeträge dieser GmbH in Anspruch. Diese Steuerrückstände umfassen auch Lohnsteuern und steuerliche Nebenleistungen, die auf den Arbeitslohn des Klägers als Geschäftsführer entfallen.

Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, das FA gehe insoweit von einem unzutreffenden Steuerrückstand aus, als er von der GmbH keine Bezüge erhalten habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im wesentlichen ab. Es hielt sie aber für begründet, soweit der Kläger für eigene Steuerschulden in Anspruch genommen worden war, weil die Haftung im Sinne des Steuerrechts stets Fremdhaftung als Einstehen für fremde Schuld sei. Das FG ließ es deshalb dahingestellt, ob der Kläger überhaupt Bezüge von der GmbH erhalten habe.