I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der PE-GmbH, die ihre Tätigkeit eingestellt hat. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn mit Haftungsbescheid gemäß §§ 103 und 109 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen rückständiger Steuerabzugsbeträge dieser GmbH in Anspruch. Diese Steuerrückstände umfassen auch Lohnsteuern und steuerliche Nebenleistungen, die auf den Arbeitslohn des Klägers als Geschäftsführer entfallen.
Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, das FA gehe insoweit von einem unzutreffenden Steuerrückstand aus, als er von der GmbH keine Bezüge erhalten habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im wesentlichen ab. Es hielt sie aber für begründet, soweit der Kläger für eigene Steuerschulden in Anspruch genommen worden war, weil die Haftung im Sinne des Steuerrechts stets Fremdhaftung als Einstehen für fremde Schuld sei. Das FG ließ es deshalb dahingestellt, ob der Kläger überhaupt Bezüge von der GmbH erhalten habe.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|