BFH - Urteil vom 15.07.1987
II R 249/83
Normen:
BewG (1965/1974) § 95 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 564
BStBl II 1987, 809

BFH - Urteil vom 15.07.1987 (II R 249/83) - DRsp Nr. 1996/12700

BFH, Urteil vom 15.07.1987 - Aktenzeichen II R 249/83

DRsp Nr. 1996/12700

»1. Technisches Spezialwissen (Know-how) kann nach denselben Grundsätzen wie der Geschäftswert durch Zahlung Dritter als geldwerte Realität in Erscheinung treten und damit zum immateriellen Wirtschaftsgut werden. 2. Zahlt der Vertragspartner eines "Liefer- und Lizenzvertrages" für die Lieferung unfertiger Erzeugnisse und für die Ausbildung seines Personals in der Verarbeitung dieser Erzeugnisse "Lizenzen", so wird durch das auf die Ausbildung entfallende Entgelt nicht technisches Spezialwissen als immaterielles Wirtschaftsgut konkretisiert.«

Normenkette:

BewG (1965/1974) § 95 ;

Gründe:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der gleichnamigen GmbH & Co. KG (KG). Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Einheitswert für das Betriebsvermögen der KG zum 1. Januar 1975 auf 4.652.000 DM fest. In dem Einheitswert ist das von der KG in Lizenz vergebene Know-how mit 1.526.633 DM enthalten.