BFH - Urteil vom 15.07.1987
X R 55/82
Normen:
BerlinFG § 1a;
Fundstellen:
BFHE 150, 471
BStBl II 1987, 829
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 15.07.1987 (X R 55/82) - DRsp Nr. 1996/12682

BFH, Urteil vom 15.07.1987 - Aktenzeichen X R 55/82

DRsp Nr. 1996/12682

»Ein Kürzungsanspruch für Innenumsätze gemäß § 1 a BerlinFG ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer die in eine westdeutsche Betriebsstätte verbrachten Gegenstände in einer eigenen Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat.«

Normenkette:

BerlinFG § 1a;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Umsatzsteuerkürzungen gemäß § 1a des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) hat. Die Klägerin stellt in Berlin Bekleidungsgegenstände her, und zwar überwiegend im eigenen Betrieb oder durch Heimarbeiterinnen. Lediglich bestimmte Oberbekleidung fertigt ein anderer Berliner Unternehmer im Auftrag der Klägerin, die diesem Unternehmer die erforderlichen Stoffe und Schnittmuster mit genauen Fertigungsangaben zur Verfügung stellt. Nach Fertigstellung verbringt die Klägerin die Produkte, einschließlich der Oberbekleidung, in ihre westdeutsche Betriebsstätte in A. Von hier aus wird die Ware ohne weitere Bearbeitung an ausländische Abnehmer geliefert.