I. Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf Umsatzsteuerkürzungen gemäß § 1a des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) hat. Die Klägerin stellt in Berlin Bekleidungsgegenstände her, und zwar überwiegend im eigenen Betrieb oder durch Heimarbeiterinnen. Lediglich bestimmte Oberbekleidung fertigt ein anderer Berliner Unternehmer im Auftrag der Klägerin, die diesem Unternehmer die erforderlichen Stoffe und Schnittmuster mit genauen Fertigungsangaben zur Verfügung stellt. Nach Fertigstellung verbringt die Klägerin die Produkte, einschließlich der Oberbekleidung, in ihre westdeutsche Betriebsstätte in A. Von hier aus wird die Ware ohne weitere Bearbeitung an ausländische Abnehmer geliefert.
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