BFH - Urteil vom 15.11.1991
III R 84/89
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; EStR (1984) Abschn. 190 Abs. 3 (EStR 1990 Abschn. 190 Abs. 7);
Fundstellen:
BB 1992, 420
BFHE 166, 231
BStBl II 1992, 245
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 15.11.1991 (III R 84/89) - DRsp Nr. 1996/11268

BFH, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen III R 84/89

DRsp Nr. 1996/11268

»Unterstützt ein Steuerpflichtiger seinen Sohn und die mit diesem in Haushaltsgemeinschaft lebende Schwiegertochter, so sind für die Anwendung des § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG die Einkünfte der Ehegatten zusammenzurechnen. Die Anweisung in Abschn. 190 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStR 1984 (Abschn. 190 Abs. 7 S. 2 bis 4 EStR 1990) entspricht insoweit dem Gesetz (Bestätigung des Urteils vom 31.1.1958 VI 207/57 U, BFHE 66, 277, BStBl III 1958, 108).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; EStR (1984) Abschn. 190 Abs. 3 (EStR 1990 Abschn. 190 Abs. 7);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte aus der Türkei stammende Eheleute, waren im Streitjahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhaft und erzielten hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machten sie Unterhaltsleistungen an ihren Sohn und dessen Ehefrau, die ebenfalls in der Bundesrepublik lebten, im Gesamtbetrag von 7.200 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Sohn der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 9.840 DM; die Schwiegertochter hatte keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.