I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte aus der Türkei stammende Eheleute, waren im Streitjahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhaft und erzielten hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machten sie Unterhaltsleistungen an ihren Sohn und dessen Ehefrau, die ebenfalls in der Bundesrepublik lebten, im Gesamtbetrag von 7.200 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Sohn der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 9.840 DM; die Schwiegertochter hatte keine eigenen Einkünfte oder Bezüge.
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