BFH - Urteil vom 15.11.1991
VI R 144/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1992, 1050
BB 1992, 420
BFHE 166, 245
BStBl II 1992, 266
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 15.11.1991 (VI R 144/89) - DRsp Nr. 1996/11269

BFH, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen VI R 144/89

DRsp Nr. 1996/11269

»Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind auch bei kurzer Dauer der Dienstreise in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1987 als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte in S und war dort stationiert. In der Zeit vom 5. Januar bis 23. Januar 1987 und vom 2. Dezember bis 15. Dezember 1987 war er zu Lehrgängen nach A bzw. B abkommandiert, wo er jeweils in den Kasernen unterbracht war. Während der Lehrgänge unternahm er an den Wochenenden jeweils Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach S.

Für diese Wochenendfahrten machte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1987 Fahrtkosten in Höhe von 0,42 DM je Kilometer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte demgegenüber die Fahrtkosten als im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallene Kosten nur in Höhe von 0,36 DM je Entfernungskilometer.