I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1987 als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte in S und war dort stationiert. In der Zeit vom 5. Januar bis 23. Januar 1987 und vom 2. Dezember bis 15. Dezember 1987 war er zu Lehrgängen nach A bzw. B abkommandiert, wo er jeweils in den Kasernen unterbracht war. Während der Lehrgänge unternahm er an den Wochenenden jeweils Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach S.
Für diese Wochenendfahrten machte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1987 Fahrtkosten in Höhe von 0,42 DM je Kilometer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte demgegenüber die Fahrtkosten als im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallene Kosten nur in Höhe von 0,36 DM je Entfernungskilometer.
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