BFH - Urteil vom 15.11.1991
VI R 36/89
Normen:
BUKG § 6a; EStG (1982) § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 S. 1 , § 21 Abs. 2, § 21a; LStR (1981) Abschn. 26 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1992, 1836
BB 1992, 767
BFHE 166, 456
BStBl II 1992, 492
NJW 1992, 2247
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 15.11.1991 (VI R 36/89) - DRsp Nr. 1996/11316

BFH, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen VI R 36/89

DRsp Nr. 1996/11316

»Erwirbt ein Arbeitnehmer anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs ein Einfamilienhaus am neuen Arbeitsort und zahlt sein Arbeitgeber die dabei entstandenen Maklerkosten, . so ist hierin jedenfalls insoweit kein steuerfreier Umzugskostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erblicken, als die Leistung den Betrag übersteigt, der als Maklerkosten für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstanden wäre.«

Normenkette:

BUKG § 6a; EStG (1982) § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 S. 1 , § 21 Abs. 2, § 21a; LStR (1981) Abschn. 26 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

Die in N ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß im Jahre 1982 mit ihrem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag ab. Dieser hatte zuvor mit seiner Familie im eigenen Einfamilienhaus in M gewohnt. Er verkaufte im Jahre 1983 sein dortiges Grundstück und zog in die Nähe von N in ein zuvor erworbenes Einfamilienhaus um. Die beim Kauf des Einfamilienhauses entstandenen Maklerkosten von 27.120 DM wurden von der Klägerin bezahlt.