Die in N ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß im Jahre 1982 mit ihrem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag ab. Dieser hatte zuvor mit seiner Familie im eigenen Einfamilienhaus in M gewohnt. Er verkaufte im Jahre 1983 sein dortiges Grundstück und zog in die Nähe von N in ein zuvor erworbenes Einfamilienhaus um. Die beim Kauf des Einfamilienhauses entstandenen Maklerkosten von 27.120 DM wurden von der Klägerin bezahlt.
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