BFH - Urteil vom 15.11.1991
VI R 81/89
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, 2, 5; EStG § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 347
BB 1992, 617
BFHE 165, 566
BStBl II 1992, 224
NJW 1992, 2175
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.11.1991 (VI R 81/89) - DRsp Nr. 1996/11218

BFH, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen VI R 81/89

DRsp Nr. 1996/11218

»Ein Bescheid über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nicht deshalb nichtig, weil dem Antrag die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen fehlt.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, § 80 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, 2, 5; EStG § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger. Er erzielte im Jahr 1983 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ging ein auf den Namen des Klägers lautender Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich ein, der keine Unterschrift trug und den Stempelaufdruck eines Lohnsteuerhilfevereins enthielt. Das FA forderte vom Kläger persönlich Unterlagen an, die der Kläger übersandte.

Das FA gab den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983 vom 21. August 1984 dem Lohnsteuerhilfeverein bekannt und erstattete den festgesetzten Erstattungsbetrag an den Kläger. Der Lohnsteuerhilfeverein legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein.

Das FA wies den Lohnsteuerhilfeverein während des Einspruchsverfahrens darauf hin, daß der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht unterschrieben worden und die Unterschrift nachzuholen sei; anderenfalls müsse der Erstattungsbetrag zurückgefordert werden.