BFH - Urteil vom 15.12.1987
VIII R 281/83
Normen:
EStG §§ 9, 20, 23 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 456
BStBl II 1988, 456

BFH - Urteil vom 15.12.1987 (VIII R 281/83) - DRsp Nr. 1996/13183

BFH, Urteil vom 15.12.1987 - Aktenzeichen VIII R 281/83

DRsp Nr. 1996/13183

»Ein erfolgsabhängiges Verwalterentgelt, das auf nicht steuerbare Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens entfällt, kann auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn aus den im Wert gestiegenen Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG erzielt wurden.«

Normenkette:

EStG §§ 9, 20, 23 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beauftragte mit Vertrag vom 1. September 1974 ihren Sohn, Rechtsanwalt A, mit der Verwaltung eines Teils ihres Vermögens. Das verwaltete Vermögen setzte sich Anfang und Ende 1975 wie folgt zusammen:

DM v.H. DM v.H.

Wertpapiere und

Festgeld 5.023.295 90 7.024.793 93,5

Beteiligung an

Grundstücken 564.282 10 308.843 4,1

Beteiligung an

Gewerbebetrieben - - 66.000 0,8

Edelmetalle - - 118.474 1,6

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5.587.577 100 7.518.110 100

Die Einkünfte aus den Beteiligungen an Grundstücken und Gewerbebetrieben werden gesondert festgestellt.

Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erklärte die Klägerin für das Jahr 1975 in Höhe von 17.691 DM und für das Jahr 1976 in Höhe von 4.259 DM. Für die Verwaltung des Vermögens wurde zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ein Entgelt vereinbart, das sich zusammensetzt aus

a) einer substanzwertbezogenen Gebühr von monatlich 0,05 v.H. des verwalteten Vermögens und