BFH - Urteil vom 16.01.2008
II R 68/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1120
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6151/03

BFH - Urteil vom 16.01.2008 (II R 68/06) - DRsp Nr. 2008/10272

BFH, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen II R 68/06

DRsp Nr. 2008/10272

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb seit 1984 auf einem Grundstück ein Ausflugslokal mit elf Fremdenzimmern. Den Betrieb hatte der Kläger zunächst im Ganzen von seinem Vater gepachtet. Das zum Betrieb gehörende Gebäude stand als Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Eigentum des Vaters. Das Grundstück selbst gehörte der Mutter.

Mit Vertrag vom 27. September 2001 übertrugen der Vater den Betrieb mit allen Aktiva und Passiva und die Mutter das Grundstück im Wege der Schenkung auf den Kläger.

In der Erklärung zur Feststellung des Grundstückswertes für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden gab der Kläger an, dass er an seinen Vater monatlich 17 500 DM Pacht gezahlt habe. Hiervon seien 3 500 DM auf das Inventar entfallen; 1 000 DM hätten seiner Mutter im Innenverhältnis für den Grund und Boden zugestanden.