BFH - Urteil vom 16.09.1987
II R 178/85
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 1, §§ 172 ff., § 181 Abs. 1 ; BewG §§ 19, 75 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 8
BStBl II 1988, 174
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 16.09.1987 (II R 178/85) - DRsp Nr. 1996/12707

BFH, Urteil vom 16.09.1987 - Aktenzeichen II R 178/85

DRsp Nr. 1996/12707

»1. Die Änderung der bei der Einheitswertfeststellung getroffenen Artfeststellung (§ 19 Abs. 3 BewG) nach § 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 173 Abs. 1 AO (1977) ist zulässig. 2. Nimmt das FA von Amts wegen gegen den Willen des Steuerpflichtigen eine Änderung vor, so indiziert dies unwiderlegbar, daß es die Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) (Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen) für gegeben hält. Begehrt der Steuerpflichtige die Änderung, so indiziert dies unwiderlegbar, daß die Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) (Änderung zugunsten) vorliegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 1, §§ 172 ff., § 181 Abs. 1 ; BewG §§ 19, 75 ;

Gründe:

I. Der Kläger erwarb im Jahr 1979 ein unbebautes Grundstück, dessen Einheitswert ihm zum 1. Januar 1980 zugerechnet wurde. Auf dem Grundstück errichtete er ein Gebäude, das im Laufe des Jahres 1980 bezugsfertig wurde. Auf Grund der Erklärung des Klägers zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1981, nach deren Inhalt das Haus zwei Wohnungen enthält, wovon die eine im Untergeschoß vermietet ist, nahm das Finanzamt (FA) eine Art- und Wertfortschreibung vor. Es stellte die Grundstücksart Zweifamilienhaus und den Einheitswert auf 64.000 DM fest.