I. Der Kläger erwarb im Jahr 1979 ein unbebautes Grundstück, dessen Einheitswert ihm zum 1. Januar 1980 zugerechnet wurde. Auf dem Grundstück errichtete er ein Gebäude, das im Laufe des Jahres 1980 bezugsfertig wurde. Auf Grund der Erklärung des Klägers zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1981, nach deren Inhalt das Haus zwei Wohnungen enthält, wovon die eine im Untergeschoß vermietet ist, nahm das Finanzamt (FA) eine Art- und Wertfortschreibung vor. Es stellte die Grundstücksart Zweifamilienhaus und den Einheitswert auf 64.000 DM fest.
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