I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern mindestens bis zum 8. Dezember 1975 im Inland. Er begründete am 8. Dezember 1975 einen Wohnsitz in der Schweiz. Spätestens zum 31. März 1976 gab er seinen inländischen Wohnsitz auf.
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