BFH - Urteil vom 16.10.1991
I R 88/89
Normen:
GewStG (1978) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 413
BFHE 166, 297
BStBl II 1992, 257
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 16.10.1991 (I R 88/89) - DRsp Nr. 1996/11282

BFH, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen I R 88/89

DRsp Nr. 1996/11282

»1. Eine Schuld, die einmal den Charakter einer Dauerschuld hat, bleibt bis zu ihrem Erlöschen Dauerschuld. 2. Dies gilt auch für einen Kredit, der ursprünglich der Finanzierung des Kaufpreises für eine erworbene Beteiligung diente, wenn die Beteiligung später veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig gestundet wird.«

Normenkette:

GewStG (1978) § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Liquidation am 14. November 1986 beschlossen und die am 9. Dezember 1987 im Handelsregister gelöscht wurde. Die Klägerin war im Streitjahr 1981 als Organträgerin mit der T-GmbH organschaftlich verbunden.

Die T-GmbH erwarb am 15. Dezember 1978 von der X-GmbH für 48 Mio DM einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 3,25 Mio DM (= 76,47 v. H. des Stammkapitals) an der E-GmbH. Der Kaufpreis wurde zur einen Hälfte am 1. Januar 1979 und zur anderen am 1. Dezember 1982 fällig. Gleichzeitig vereinbarten die T-GmbH und die X-GmbH, daß die T-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein sollte, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.