BFH - Urteil vom 16.10.1991
II R 23/89
Normen:
AO § 225a Abs. 2 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 S. 1; BewG (1974) § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1270
BB 1992, 347
BFHE 166, 168
BFHE 166, 169
BStBl II 1992, 454
BStBl II 1992, 455
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 16.10.1991 (II R 23/89) - DRsp Nr. 1996/11253

BFH, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen II R 23/89

DRsp Nr. 1996/11253

»1. Hat das FA anstelle von zwei wirtschaftlichen Einheiten (zwei Einfamilienhäusern = Eigentumswohnungen) objektiv unzutreffend in einem Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf einen bestimmten Stichtag (hier: 1.1.1974) zugunsten der Kläger nur eine wirtschaftliche Einheit (Zweifamilienhaus) angenommen, so kann der unrichtige Fortschreibungsbescheid unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO 1977 durch die Aufhebung des Einheitswerts auf denselben Stichtag beseitigt /und durch zwei Nachfeststellungsbescheide ersetzt) werden. 2. Der Aufhebungsbescheid kann auch dann noch erlassen werden, wenn bereits sämtliche einheitswertabhängigen Steuern für das Kalenderjahr, auf dessen Beginn die Aufhebung vorzunehmen ist, verjährt sind. Solchenfalls muß der Aufhebungsbescheid jedoch den Hinweis enthalten, daß seine Wirkungen erst auf den Beginn des Kalenderjahres eintreten, für das eine Verjährung der vom Einheitswert abhängigen Steuern noch nicht eingetreten ist. 3. Konnte das FA gemäß § 21 Abs. 3 BewG i.d.F. des VStRG 1974 i.V.m. § 225a Abs. 2 S. 3 AO und § 24 Abs. 3 BewG i.d.F. des BewÄndG 1965 einen Einheitswertbescheid (Aufhebungsbescheid) auf den 1.1.1974 mit Wirkung ab 1.1.1981 erlassen, so ist der entsprechende Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er -ohne Hinweis auf den 1.1.1974 - auf den 1.1.1981 ergeht.«